Tz. 532

Der Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter stimmt mit deren Anteil am konsolidierungspflichtigen Eigenkapital des Tochterunternehmens überein und setzt sich aus den in § 266 Abs. 3 A. HGB aufgeführten Posten – d. h. aus gezeichnetem Kapital, Kapital- und Gewinnrücklagen, Gewinn- bzw. Verlustvortrag sowie Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag – zusammen. Maßgeblich für die Beteiligungsquote der anderen Gesellschafter ist der kapitalmäßige Anteil und nicht die Stimmrechtsverteilung.[715]

Sofern das Mutterunternehmen gar nicht am Tochterunternehmen beteiligt ist, ist ein Ausweis von 100 % des zu konsolidierenden Eigenkapitals des Tochterunternehmens als "Anteile anderer Gesellschafter" vorzunehmen. Dies ist insbesondere bei Zweckgesellschaften aufgrund bestehender Konsolidierungspflicht wegen gegebener Chancen-Risiko-Mehrheit denkbar.[716]

[715] Scheffler, in: Petersen u. a., BilanzR, § 307 HGB Rn. 21 f. Weiterführend Senger, in: MüKo-BilR, § 307 HGB Rn. 7–9.
[716] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 307 HGB Rn. 15.

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