Tz. 325

Aus dem Erfordernis der Anpassung von Abschlüssen der einzubeziehenden Tochterunternehmen an das Recht des Mutterunternehmens sowie an die im Konzernabschluss beabsichtigte Wahlrechtsausübung resultiert die Handelsbilanz II. Dabei beschränkt sich die Anpassung nicht auf Ansatzvorschriften, sondern betrifft vor allem auch die nach § 308 HGB vorgegebene Vereinheitlichung der Bilanzierung der Höhe nach.[463]

Nachfolgende Abbildung enthält eine Übersicht des Aufbereitungsablaufs von den ursprünglichen Einzelabschlüssen entsprechend des jeweiligen Landesrechts – auch als Handelsbilanz I bezeichnet – zur Handelsbilanz II:

Der Aufbereitungsablauf von der Handelsbilanz I zur Handelsbilanz II[464]

 

Tz. 326

Unter Berücksichtigung der Handelsbilanz II stellt sich die Abfolge der konsolidierungstechnischen Schritte wie folgt dar:[465]

  1. Handelsbilanz I – ursprüngliche Einzelabschlüsse nach Landesrecht als Ausgangspunkt
  2. Handelsbilanz II – konsolidierungsfähige Einzelabschlüsse durch Anpassung an das 3. Landesrecht des Mutterunternehmens und an die Wahlrechtsausübung des Konzerns
  3. Summenbilanz – Zusammenfassung der Handelsbilanzen II
  4. Konzernabschluss – Eliminierungs- bzw. Konsolidierungsbuchungen
 

Tz. 327

Die Summenbilanz entfaltet keine eigenständige rechtliche Wirkung, zumal sie lediglich als rein technischer Schritt bei der Erstellung des Konzernabschlusses anzusehen ist. Damit besteht – wie auch bei der Handelsbilanz II – kein Erfordernis zu Feststellung, Billigung oder Offenlegung. Vor diesem Hintergrund bleibt dem Konzern die Organisation der Konsolidierung – bspw. durch eine besondere Konzernbuchführung oder durch Ergänzungsrechnungen zur Überleitung von der Handelsbilanz I auf die Handelsbilanz II – selbst überlassen. In diesem technischen Kontext ist auch eine Entscheidung erforderlich, ob Neubewertungen im Zuge einer Erstkonsolidierung in der Handelsbilanz II durchgeführt und fortgeschrieben werden oder ob die Erfassung als Teil der Kapitalkonsolidierungsbuchung vorgenommen wird.[466]

[463] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 300 HGB Rn. 10.
[465] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 300 HGB Rn. 10.
[466] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 300 HGB Rn. 6 und 12.

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