Tz. 363
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 301 Abs. 1 Satz 2 HGB sind sämtliche der in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten in den Konzernabschluss aufzunehmen. Unerheblich für die Einbeziehung ist es, ob diese bereits im Jahresabschluss des Tochterunternehmens bilanziert werden. Als maßgebend für die Frage des Ansatzes in der Konzernbilanz ist die Perspektive des erwerbenden Unternehmens.[511]
Daher gelten immaterielle Vermögenswerte, die vom erworbenen Unternehmen wegen des Aktivierungsverbots bzw. -wahlrechts gem. § 248 Abs. 2 HGB nicht bilanziert wurden, aus Perspektive des Erwerbers als entgeltlich erworben und sind daher in den Konzernabschluss aufzunehmen (DRS 4.18).[512]
Tz. 364
Bei der Erstkonsolidierung sind solche Schulden, die sich erst aus den Absichten sowie Handlungen des Erwerbers ergeben, nicht anzusetzen.[513]
Für Restrukturierungsrückstellungen gilt somit, dass diese lediglich dann angesetzt werden, sofern ihre Bildung auch beim Veräußerer möglich gewesen wäre, d. h. dass bereits eine (faktische) Schuld vorlag. Gemäß DRS 4.19 kann unter bestimmten Voraussetzungen auch dann ein Ansatz geboten sein, sofern diese beim Veräußerer bisher nicht angesetzt werden konnte. Dies setzt allerdings voraus, dass spätestens zum Zeitpunkt der Begründung des Mutter-Tochter-Verhältnisses ein Restrukturierungsplan vorhanden ist, der den Betroffenen umgehend bekannt gemacht wird und für den innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Umsetzung in einen Detailplan vorgenommen wird.[514]
In Bezug auf andere Rückstellungen ist ein im Vergleich zum erworbenen Unternehmen abweichender Ansatz möglich, sofern der Erwerber die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme anders einschätzt als der Veräußerer.[515]
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