Tz. 529

Nach § 307 Abs. 1 HGB ist ein Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter an einbezogenen Tochterunternehmen zu bilden. Dies umfasst ausschließlich die gesellschaftsrechtliche Beteiligung durch Dritte am Eigenkapital, während bspw. aus der 100 %igen Finanzierung eines Tochterunternehmens durch Emission von Genussrechten mit Eigenkapitalcharakter an Dritte – wie auch für sonstige als Eigenkapital geltende Arten mezzaniner Finanzierungen – kein Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter entstehen kann.[711]

 

Tz. 530

Neben den Gesellschaftern ohne Beziehung zum Konzern sind auch die at equity konsolidierten oder gar nicht konsolidierten Gesellschafter – bspw. aufgrund von Unwesentlichkeit – als "andere Gesellschafter" zu betrachten.[712]

Falls ein quotal konsolidiertes Gemeinschaftsunternehmen "anderer Gesellschafter" eines einbezogenen Tochterunternehmens ist, sind die durch das Gemeinschaftsunternehmen gehaltenen Anteile dem Mutterunternehmen quotal zuzurechnen und in die nach § 301 HGB vorzunehmende Kapitalkonsolidierung einzubeziehen. Die Quote am Tochterunternehmen, welche auf die anderen Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens entfällt, führt zu Anteilen anderer Gesellschafter.[713]

 

Tz. 531

 

BEISPIEL

Berechnung der "Anteile anderer Gesellschafter"[714]

Mutterunternehmen XY-AG weist eine Beteiligung von 70 % an Tochterunternehmen ZZ-AG auf. Von den verbleibenden Anteilen werden 20 % von Dritten ohne Beziehung zum Konzern gehalten. Daneben hält die als assoziiertes Unternehmen der XY-AG at equity konsolidierte ABC-AG die verbleibenden 10 % der Anteile. Die XY-AG hält ihrerseits 20 % der Anteile an der ABC-AG.

Neben den konzernfremden Dritten gilt auch die vom Mutterunternehmen lediglich at equity konsolidierte ABC-AG als "anderer Gesellschafter". Der Minderheitenanteil beläuft sich somit auf 30 %.

[711] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 307 HGB Rn. 11 f.
[712] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 307 HGB Rn. 13.
[713] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 307 HGB Rn. 13; Scheffler, in: Petersen u. a., BilanzR, § 307 HGB Rn. 15.
[714] In Anlehnung an Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 307 HGB Rn. 13.

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