Tz. 529
Nach § 307 Abs. 1 HGB ist ein Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter an einbezogenen Tochterunternehmen zu bilden. Dies umfasst ausschließlich die gesellschaftsrechtliche Beteiligung durch Dritte am Eigenkapital, während bspw. aus der 100 %igen Finanzierung eines Tochterunternehmens durch Emission von Genussrechten mit Eigenkapitalcharakter an Dritte – wie auch für sonstige als Eigenkapital geltende Arten mezzaniner Finanzierungen – kein Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter entstehen kann.[711]
Tz. 530
Neben den Gesellschaftern ohne Beziehung zum Konzern sind auch die at equity konsolidierten oder gar nicht konsolidierten Gesellschafter – bspw. aufgrund von Unwesentlichkeit – als "andere Gesellschafter" zu betrachten.[712]
Falls ein quotal konsolidiertes Gemeinschaftsunternehmen "anderer Gesellschafter" eines einbezogenen Tochterunternehmens ist, sind die durch das Gemeinschaftsunternehmen gehaltenen Anteile dem Mutterunternehmen quotal zuzurechnen und in die nach § 301 HGB vorzunehmende Kapitalkonsolidierung einzubeziehen. Die Quote am Tochterunternehmen, welche auf die anderen Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens entfällt, führt zu Anteilen anderer Gesellschafter.[713]
Tz. 531
BEISPIEL
Berechnung der "Anteile anderer Gesellschafter"[714]
Mutterunternehmen XY-AG weist eine Beteiligung von 70 % an Tochterunternehmen ZZ-AG auf. Von den verbleibenden Anteilen werden 20 % von Dritten ohne Beziehung zum Konzern gehalten. Daneben hält die als assoziiertes Unternehmen der XY-AG at equity konsolidierte ABC-AG die verbleibenden 10 % der Anteile. Die XY-AG hält ihrerseits 20 % der Anteile an der ABC-AG.
Neben den konzernfremden Dritten gilt auch die vom Mutterunternehmen lediglich at equity konsolidierte ABC-AG als "anderer Gesellschafter". Der Minderheitenanteil beläuft sich somit auf 30 %.
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