Tz. 9

Der durch das BilMoG 2009 neugefasste § 290 HGB ist zwingend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen (Art. 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB). Wahlweise war bereits eine Anwendung auf Geschäftsjahre möglich, die nach dem 31.12.2008 begannen.

Die Änderungen zum Begriff der Zweckgesellschaft (§ 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB) durch das MicroBilG gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen (Art. 70 Abs. 2 Satz 1 EGHGB); die weiteren Änderungen durch das AIFM-UmsG gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 21.07.2013 beginnen (Art. 71 Abs. 2 EGHGB).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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