Tz. 182
Nach (zutreffender) h. M. ist für die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Kosten auf das Verhältnis zwischen dem zu erwartenden Aufwand und dem aus der Einbeziehung resultierenden Informationszuwachs abzustellen.[304] Nicht maßgeblich ist ein Vergleich mit den Kosten für die Konsolidierung eines vergleichbaren Tochterunternehmens in vergleichbarer Lage.[305] Ein Verzicht auf die Einbeziehung kommt nur bei einem deutlichen Missverhältnis in Betracht. Dabei sind sämtliche relevante Faktoren zur berücksichtigen, wie[306]
- Sitz,
- Größe und Tätigkeit des Unternehmens,
- Organisation des Rechnungswesens,
- Intensität konzerninterner Verflechtungen und
- Erwartungen der Adressaten.
Irrelevant sind demgegenüber Kosten, die aus der Anpassung einer nicht gesetzeskonformen Rechnungslegung (im In- oder Ausland) resultieren.[307]
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