Tz. 182

Nach (zutreffender) h. M. ist für die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Kosten auf das Verhältnis zwischen dem zu erwartenden Aufwand und dem aus der Einbeziehung resultierenden Informationszuwachs abzustellen.[304] Nicht maßgeblich ist ein Vergleich mit den Kosten für die Konsolidierung eines vergleichbaren Tochterunternehmens in vergleichbarer Lage.[305] Ein Verzicht auf die Einbeziehung kommt nur bei einem deutlichen Missverhältnis in Betracht. Dabei sind sämtliche relevante Faktoren zur berücksichtigen, wie[306]

  • Sitz,
  • Größe und Tätigkeit des Unternehmens,
  • Organisation des Rechnungswesens,
  • Intensität konzerninterner Verflechtungen und
  • Erwartungen der Adressaten.

Irrelevant sind demgegenüber Kosten, die aus der Anpassung einer nicht gesetzeskonformen Rechnungslegung (im In- oder Ausland) resultieren.[307]

[304] DRS 19.89; Kindler, in: GroßKo-HGB, § 296 HGB Rn. 10.
[305] So aber Schruff, in: IDW, WP-Hdb. I, M Rn. 200.
[306] Vgl. DRS 19.89.
[307] DRS 19.89.

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