Tz. 304

Weicht der Stichtag des Jahresabschlusses des in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmens vom Stichtag des Konzernabschlusses ab, ist die Aufstellung eines Zwischenabschlusses nur entbehrlich, wenn der Stichtag des einzubeziehenden Unternehmens maximal bis zu drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses liegt.

In diesen Fällen kann ein freiwilliger Zwischenabschluss aufgestellt werden.[424] In diesem Fall sind die erweiterten Berichtspflichten nach Abs. 3 (vgl. Tz. 307) entbehrlich.

Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Zwischenabschlusses ist für jedes einzelne (in- oder ausländische) Tochterunternehmen zu prüfen. Sie gilt auch in Fällen der Quotenkonsolidierung (§ 310 HGB).[425] Ausnahmen für Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung gibt es nicht.[426]

[424] Kraft, in: GroßKo-HGB, § 299 HGB Rn. 27.
[425] Senger, in: MüKo-BilR, § 299 HGB Rn. 13.
[426] Kraft, in: GroßKo-HGB, § 299 HGB Rn. 23.

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