Tz. 354

Nach § 301 Abs. 2 Satz 2 HGB sind Wertansätze, die zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist, nicht endgültig ermittelt werden können, innerhalb der darauf folgenden zwölf Monate anzupassen. Die anzuwendende Technik der Anpassung ist vom Zeitpunkt der Korrektur abhängig.

Bei der Behandlung nachträglicher besserer Kenntnis ist wie folgt zu unterscheiden:[498]

  • Bei Anpassungen innerhalb von zwölf Monaten hat § 312 Abs. 2 Satz 2 HGB aufgrund des Charakters als Spezialvorschrift Vorrang vor allgemeinen Regelungen. Die Unterscheidung zwischen Fehlerkorrekturen auf der einen Seite – d. h. wahlweise in laufender Rechnung oder retrospektiv – und Schätzungsänderungen auf der anderen Seite – d. h. in laufender Rechnung – ist nicht entscheidend. Die Anpassung ist immer retrospektiv vorzunehmen.
  • Bei Anpassungen nach zwölf Monaten ist danach zu differenzieren, ob es sich um eine nur unter bestimmten Voraussetzungen in laufender Rechnung vorzunehmende Fehlerkorrektur handelt, oder ob eine Schätzungsänderung vorliegt, die immer in laufender Rechnung durchzuführen ist.
[498] Hierzu sowie weiterführend Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 301 HGB Rn. 16.

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