Tz. 396

Für die Ausgestaltung eines Unternehmenszusammenschlusses kommen mit Blick auf rechtliche, steuerliche oder darüber hinausgehende Motive verschiedene Formen infrage. Nach IFRS 3.B6 ist insbesondere zwischen nachfolgenden Arten zu differenzieren:[541]

  • Zu einem Mutter-Tochter-Verhältnis führende Anteilserwerbe (share deal): Die Bestimmungen des IFRS 3 haben in diesen Fällen ausschließlich für den Konzernabschluss Gültigkeit, während die erworbenen Anteile im Einzelabschluss des Mutterunternehmens entweder zu Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren sind.
  • Unternehmenskäufe ohne Anteilserwerb, die zu einem Mutter-Tochter-Verhältnis führen (asset deal): Der Erwerber wendet IFRS 3 sowohl in seinem Einzel- als auch in seinem ggf. aufgestellten Konzernabschluss an.
  • Unternehmenszusammenschlüsse durch Fusionen (legal merger) im Rahmen einer Verschmelzung des einen Unternehmens auf ein anderes Unternehmen: Es kommt zur Anwendung des IFRS 3 sowohl im Einzel- als auch im ggf. aufzustellenden Konzernabschluss. Sofern die Verschmelzung mehrerer Unternehmen auf ein dabei neugegründetes Unternehmen erfolgt, liegt ausschließlich ein Unternehmenszusammenschluss der verschmolzenen Unternehmen vor.
  • Die Kontrollerlangung ohne Anteilserwerb durch Vertragsänderungen (u. a. durch Abschluss eines Beherrschungsvertrags).
[541] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 31 Rn. 1.

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