Tz. 171

Die Beschränkung muss erheblich sein. Dies ist gegeben, wenn die mit dem beherrschenden Einfluss verbundene Möglichkeit, das Tochterunternehmen im Sinne der Konzernpolitik zu führen, nicht länger gegeben ist.[280] Die Beschränkung kann sich auf Vermögensrechte oder die Geschäftsführungsbefugnisse beziehen.

Trotz des Wortlauts von Abs. 1 Nr. 1 reicht es aus, dass sich die Beschränkung auf wesentliche Teile des Vermögens bezieht. Gemeint sind dabei sowohl Verfügungsbeschränkungen als auch Beschränkungen im Hinblick auf die Nutzenziehung.[281] Sofern nur einzelne Wirtschaftsgüter (wie z. B. bei einer Sicherungsübereignung) betroffen sind, ist dies grds. nicht ausreichend.[282] Etwas anderes kann gelten, wenn z. B. eine Zweckgesellschaft lediglich einen einzelnen Vermögensgegenstand hält.

Erhebliche Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnisse liegen vor, wenn wesentliche Entscheidungen nicht durchgesetzt oder von verhindert/zurückgenommen werden können.[283]

[280] Vgl. Winkeljohann/Deubert, in: BeckBilKo, § 296 HGB Rn. 7.
[281] DRS 19.83.
[282] DRS 19.83.
[283] DRS 19.82.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge