Tz. 171
Die Beschränkung muss erheblich sein. Dies ist gegeben, wenn die mit dem beherrschenden Einfluss verbundene Möglichkeit, das Tochterunternehmen im Sinne der Konzernpolitik zu führen, nicht länger gegeben ist.[280] Die Beschränkung kann sich auf Vermögensrechte oder die Geschäftsführungsbefugnisse beziehen.
Trotz des Wortlauts von Abs. 1 Nr. 1 reicht es aus, dass sich die Beschränkung auf wesentliche Teile des Vermögens bezieht. Gemeint sind dabei sowohl Verfügungsbeschränkungen als auch Beschränkungen im Hinblick auf die Nutzenziehung.[281] Sofern nur einzelne Wirtschaftsgüter (wie z. B. bei einer Sicherungsübereignung) betroffen sind, ist dies grds. nicht ausreichend.[282] Etwas anderes kann gelten, wenn z. B. eine Zweckgesellschaft lediglich einen einzelnen Vermögensgegenstand hält.
Erhebliche Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnisse liegen vor, wenn wesentliche Entscheidungen nicht durchgesetzt oder von verhindert/zurückgenommen werden können.[283]
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