bb1) Goodwill

 

Tz. 620

Der goodwill geht als Bestandteil der Vermögensgegenstände ab. Entsprechend mindert sich in gleicher Höhe der Entkonsolidierungserfolg. Für Altfälle der Verrechnung des goodwill mit den Gewinnrücklagen wird sowohl eine Rücknahme der Verrechnung als auch die Beibehaltung der Verrechnung als vertretbar angesehen.[833]

[833] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 309 HGB Rn. 13.

bb2) Passiver Unterschiedsbetrag

 

Tz. 621

Ein noch vorhandener passiver Unterschiedsbetrag mindert bei der Entkonsolidierung den Wert des auszubuchenden Vermögens. Gleichzeitig steigt damit der Entkonsolidierungserfolg (DRS 4.45). Bleibt ein Anteil am Unternehmen als Beteiligung beim Veräußerer zurück, ist der anteilige passive Unterschiedsbetrag in den Anschaffungskosten der Beteiligung zu berücksichtigen.[834]

[834] Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 301 HGB Rn. 28.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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