bb1) Goodwill
Tz. 620
Der goodwill geht als Bestandteil der Vermögensgegenstände ab. Entsprechend mindert sich in gleicher Höhe der Entkonsolidierungserfolg. Für Altfälle der Verrechnung des goodwill mit den Gewinnrücklagen wird sowohl eine Rücknahme der Verrechnung als auch die Beibehaltung der Verrechnung als vertretbar angesehen.[833]
bb2) Passiver Unterschiedsbetrag
Tz. 621
Ein noch vorhandener passiver Unterschiedsbetrag mindert bei der Entkonsolidierung den Wert des auszubuchenden Vermögens. Gleichzeitig steigt damit der Entkonsolidierungserfolg (DRS 4.45). Bleibt ein Anteil am Unternehmen als Beteiligung beim Veräußerer zurück, ist der anteilige passive Unterschiedsbetrag in den Anschaffungskosten der Beteiligung zu berücksichtigen.[834]
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