Tz. 122

Eine Befreiung nach der Bruttomethode kommt in Betracht, wenn am Abschlussstichtag des Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:

  • Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 24 Mio. EUR.
  • Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag insgesamt nicht 48 Mio. EUR.
  • Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
 

Tz. 123

Die Bilanzsumme (vgl. Tz. 119) errechnet sich durch Addition der Bilanzsummen des Mutterunternehmens sowie der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären. Grundlage sind die jeweiligen Einzelabschlüsse. Eine (vorherige) Vereinheitlichung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist nicht erforderlich.[223]

Die Umsatzerlöse (vgl. Tz. 120) errechnen sich durch Addition der Umsatzerlöse in den Einzel-GuVs des Mutterunternehmens sowie der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären. Grundlage sind die jeweiligen Einzel-GuVs. Eine (vorherige) Vereinheitlichung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist nicht erforderlich. Konzerninterne Umsätze sind nicht zu eliminieren.[224]

Bei der Arbeitnehmeranzahl (vgl. Tz. 121) ist ebenfalls auf das Mutterunternehmen sowie die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, abzustellen.

[223] Kindler, in: GroßKo-HGB, § 293 HGB Rn. 8.
[224] Busse von Colbe, in: MüKo-HGB, § 293 HGB Rn. 15.

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