Tz. 150

Nach Abs. 3 Satz 2 kann das Mutterunternehmen von jedem Tochterunternehmen alle für die Aufstellung des Konzernabschlusses/Konzernlageberichts erforderlichen Aufklärungen und Nachweise verlangen. Die so statuierten Auskunftspflichten sind umfassend zu verstehen. Jeder nur mittelbare Zusammenhang zwischen dem gewünschten Informationen und dem Abschluss/Lagebericht des Mutterunternehmens reicht aus. Beispiele (nicht abschließend) für zulässige Auskunftsbegehren sind:[263]

  • ergänzende Angaben, die zur Aufstellung der an die konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angepassten Jahresabschlüsse (Handelsbilanz II) erforderlich sind
  • für die Kapitalkonsolidierung (§ 301 HGB), Schuldenkonsolidierung (§ 303 HGB), Zwischenergebniseliminierung (§ 304 HGB), Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 305 HGB) sowie die Bilanzierung latenter Steuern (§ 306 HGB) erforderliche Informationen
  • Informationen über Ereignisse zwischen Abschlussstichtag und Aufstellungszeitpunkt
  • Erstellung einer Kapitalflussrechnung, eines Eigenkapitalspiegels und/oder einer Segmentberichterstattung
[263] Vgl. Winkeljohann/Deubert, in: BeckBilKo, § 294 HGB Rn. 24; Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 294 HGB Rn. 32; Kindler, in: GroßKo-HGB, § 294 HGB Rn. 16, 18.

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