Tz. 309
Für das Mutterunternehmen besteht das im freien Ermessen[441] der gesetzlichen Vertreter stehende Wahlrecht, die einzelnen Vorgänge in Konzernbilanz und Konzern-GuV zu berücksichtigen (vgl. Tz. 310) oder im Konzernanhang anzugeben (vgl. Tz. 311). Dieses Wahlrecht kann bei mehreren berichtspflichtigen Vorgängen auch unterschiedlich ausgeübt werden.
Tz. 310
Bei einer Berücksichtigung in der Konzernbilanz und Konzern-GuV sind die betreffenden Vorgänge (und nur diese) durch Nachbuchung zu erfassen.[442] Je nach Umfang nähert man sich der Aufstellung eine partiellen Zwischenabschlusses an. Gegebenenfalls müssen die Buchungen im Folgejahr (wenn sie im "regulären" Jahresabschluss des einzubeziehenden Unternehmens enthalten sind und im Wege der Konsolidierung Eingang in den Konzernabschluss finden) zur Vermeidung einer doppelten Erfassung storniert werden.[443]
Bei konzerninternen Vorgängen kann es nach Art der Nachbuchung erforderlich werden, Korrekturen im Rahmen der Kapitalkonsolidierung (§ 301 HGB), Schuldenkonsolidierung (§ 303 HGB), der Zwischenergebniseliminierung (§ 304 HGB) oder der Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 305 HGB) durchzuführen, da andernfalls der Geschäftsvorfall nicht oder nicht zutreffend erfasst wird.[444]
Je nach Gewicht des betreffenden Geschäftsvorfalls können zusätzliche Angaben im Konzernhang erforderlich sein.[445]
Tz. 311
Bei der alternativen Angabe im Konzernanhang ist zu beachten, dass deren Informationsgehalt der Nachbuchung in Konzernbilanz und Konzern-GuV vergleichbar sein muss. Es sind somit verbale und quantitative Ausführungen zu machen.[446] In der Praxis hat diese Alternative, da sie zu keiner Vereinfachung führt, nur untergeordnete Bedeutung.
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