Tz. 147

Seit dem BilMoG 2009 sieht das Gesetz ausschließlich vor, dass in den Konzernabschluss Angaben aufzunehmen sind, die es ermöglichen, die aufeinander folgenden Konzernabschlüsse sinnvoll miteinander zu vergleichen. Nicht ausreichend (wenn auch notwendig) sind die ohnehin in den Konzernanhang aufzunehmenden Angaben zu Zusammensetzung und Veränderung des Konsolidierungskreises (§ 313 Abs. 2 Nr. 1–4 HGB). Vielmehr sind darüber hinaus Angaben erforderlich, welche die Auswirkungen der Änderungen im Vergleich zum Konzernabschluss des Vorjahres erkennen lassen. Die Änderungen müssen jeweils (absolut und relativ) quantifiziert werden; rein verbale Ausführungen reichen nicht aus.[256] Regelmäßig sind (zweckmäßigerweise im Konzernanhang) Änderungen zu beschreiben im Hinblick auf[257]

  • die mit römischen Zahlen gekennzeichneten Posten der Konzernbilanz (§ 266 Abs. 2 und 3 HGB i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB),
  • die wesentlichen Posten der Konzern-GuV (Umsatzerlöse, Personalaufwand, Abschreibungen etc.).

In die Kapitalflussrechnung sind Änderungen hinsichtlich der Zahlungsströme aus laufender Geschäfts-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit aufzunehmen. In den betreffenden Entwicklungsspiegeln (Konzernanlage-, Eigenkapital-, Rückstellungsspiegeln) sind die Auswirkungen der Änderungen (z. B. durch Aufnahme einer separaten Spalte) auszuweisen.[258]

 

Tz. 148

Seit Inkrafttreten des BilMoG 2009 ist eine Anpassung der Vorjahreszahlen an die Veränderungen des Konsolidierungskreises (sog. Zwei-Spalten-Form) nicht mehr zulässig (vgl. Tz. 138). Bei der Zwei-Spalten-Form wurden die aktuellen Jahreszahlen den an den geänderten Konsolidierungskreis angepassten (fiktiven) Vorjahreszahlen gegenübergestellt.

Grundsätzlich zulässig ist die sog. Drei-Spalten-Form, die nach Ansicht des IDW eine Berichterstattung im Anhang entbehrlich macht. Beim Drei-Spalten-Modell werden die Jahreszahlen auf Grundlage des neuen Konsolidierungskreises (Spalte 1) den Vorjahreszahlen auf Grundlage des alten Konsolidierungskreises (Spalte 2) sowie den angepassten (fiktiven) Vorjahreszahlen auf Grundlage des neuen Konsolidierungskreises (Spalte 3) gegenübergestellt.[259] Die Drei-Spalten-Form ist i. d. R. jedoch dann nicht möglich (oder zu aufwändig), wenn sich der Konsolidierungskreis gegenüber dem Vorjahr vergrößert hat. Die Vergleichbarkeit ist dann durch zusätzliche Angaben im Konzernanhang (vgl. Tz. 147) herzustellen; alternativ empfiehlt der IDW die Anpassung der aktuellen Zahlen an den bisherigen Konsolidierungskreis und die Angabe der entsprechend angepassten Zahlen neben den aktuellen Beträgen und den Vorjahresbeträgen im Konzernabschluss (sog. modifizierte Drei-Spalten-Form).[260]

[256] DRS 19.122.
[257] DRS 19.122.
[258] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 294 HGB Rn. 17.
[259] Zu Einzelheiten s. IDW RS HFA 44.15 ff., WPg Supplement 1/2012, 92.
[260] IDW RS HFA 44.19, WPg Supplement 1/2012, 92.

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