Tz. 377
Nach § 301 Abs. 1 Satz 2 HGB sind die in der Konzernbilanz ausgewiesenen Unterschiedsbeträge und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr im Anhang zu erläutern.
Da Veränderungen des Geschäfts- oder Firmenwerts aus dem Anlagengitter entnehmbar sind, sind im Konzernanhang lediglich wesentliche Änderungen – bspw. bei Veränderungen des Konsolidierungskreises – betragsmäßig anzugeben. Erläuterungen zur Zusammensetzung sind geboten, wenn der Ausweis im Konzernabschluss auch im Jahresabschluss des einbezogenen Unternehmens entstandene Geschäfts- oder Firmenwerte enthält. Daneben sind das Abschreibungsverfahren sowie im Falle einer fünf Jahre überschreitenden Nutzungsdauer die dies rechtfertigenden Gründe anzugeben. Wenn kein gesonderter Ausweis außerplanmäßiger Abschreibungen in der Konzern-GuV vorgenommen wird, ist eine Angabe im Konzernanhang geboten.[526]
Tz. 378
Bei Vorliegen eines passiven Unterschiedsbetrags ist dessen Charakter zu erläutern. Daneben ist mindestens anzugeben, welche Beträge gem. § 309 Abs. 2 Nr. 1 HGB im Falle künftiger Aufwendungen GuV-wirksam erfasst werden. Falls Teile des passiven Unterschiedsbetrags über die gewichtete mittlere Restnutzungsdauer der abnutzbaren Vermögensgegenstände planmäßig aufgelöst werden, ist dieser Tatbestand anzugeben.[527]
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