Tz. 586

§ 308a Satz 4 HGB ist dahingehend zu interpretieren, dass Abwärtskonsolidierungen – d. h. aus vollkonsolidierten Tochterunternehmen wird eine nur noch quotal, at equity oder gar nicht mehr konsolidierte Beteiligung – aufgrund von Verringerungen der Anteilsquote als "teilweises Ausscheiden" zu werten sind. In diesen Fällen ist die Umrechnungsrücklage in entsprechender Höhe GuV-wirksam aufzulösen. Bei Übergang auf Quotal- oder Equity-Konsolidierung wird die Umrechnungsrücklage im Ausmaß der abgehenden Beteiligungsquote GuV-wirksam aufgelöst und im Ausmaß der fortbestehenden Beteiligung fortgeführt. Im Falle des Übergangs auf eine einfache Beteiligung ist keine Notwendigkeit zum Ausweis eines Konsolidierungspostens für die Umrechnungsrücklage gegeben, sodass eine vollständige Auflösung erforderlich ist. Dabei erfolgt die Auflösung in Bezug auf die fortbestehende Anteilsquote GuV-neutral, indem die Rücklage in die fiktiven Anschaffungskosten der einfachen Beteiligung einfließt. Diese Überlegungen sind entsprechend auch auf die Abwärtskonsolidierung von Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen zu übertragen.[793]

[793] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 308a HGB Rn. 39–41.

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