Tz. 292

Abs. 2 Satz 1 erlaubt die Zusammenfassung des Konzernanhangs mit dem Anhang des Mutterunternehmens. Die Regelung dient der Vereinfachung und soll Wiederholungen und inhaltlich parallele Darstellungen vermeiden. Eine bestimmt Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es gelten allgemeine Grundsätze, d. h. die Zusammenfassung muss dem Gebot der Klarheit und Übersichtlichkeit genügen.[415] Ausprägung dieses Gebots ist der durch das BilReG 2004 eingefügte Abs. 2 Satz 3, wonach aus dem zusammengefassten Anhang hervorgehen muss, welche Angaben sich auf den Konzern und welche Angaben sich auf das Mutterunternehmen beziehen.[416]

 

Tz. 293

Im Falle einer Zusammenfassung müssen beide Abschlüsse gemeinsam offengelegt werden (Abs. 2 Satz 2). Die Offenlegung beim Bundesanzeiger ist in § 325 HGB geregelt (vgl. Kapitel 18 Tz. 1 ff.). Im Falle Zusammenfassung und gemeinsamen Offenlegung dürfen auch die jeweiligen Prüfungsberichte und Bestätigungsvermerke zusammengefasst werden (§ 325 Abs. 3a HGB).

[415] Winkeljohann/Deubert, in: BeckBilKo, § 298 HGB Rn. 106.
[416] Kraft, in: GroßKo-HGB, § 298 HGB Rn. 143.

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