Tz. 581

Gem. § 308a Satz 2 HGB sind die Posten der GuV und somit auch das Jahresergebnis zum Durchschnittskurs in Euro umzurechnen.

Der Durchschnittskurs verkörpert einen periodenbezogenen Mittelwert hinsichtlich der in der entsprechenden Periode gültigen Umrechnungskurse. Die Ermittlung kann entweder gewichtet oder ungewichtet sowie auf Grundlage unterschiedlicher Zeitspannen vorgenommen werden. Dabei obliegt es dem Ermessen des Unternehmens, auf welcher Grundlage die Ermittlung des Durchschnittskurses für den betrachteten Zeitraum und die betrachtete Währung erfolgt. Beachtlich bei der Ermittlung des maßgebenden Durchschnittskurses sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit, aber ebenso die Gewichtungen bzw. Glättungen im Falle stark schwankender Kurse.[788]

[788] Zwirner/Künkele, in: Petersen u. a., BilanzR, § 308a HGB Rn. 11.

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