aa) Gesamtkostenverfahren

 

Tz. 510

Aus den Bestimmungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 HGB sind zwei generelle Gebote ableitbar:

  • Die konzerninternen Umsatzerlöse sind mit den darauf entfallenden Aufwendungen zu verrechnen.
  • Bei Aktivierung der Leistung durch den Empfänger sind bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens die Umsatzerlöse stattdessen in Bestandserhöhungen oder andere aktivierte Eigenleistungen zu kategorisieren.[690]
 

Tz. 511

§ 305 Abs. 1 Nr. 1 HGB ist insbesondere bei der Lieferung von Vorräten zu beachten. Dabei sind drei Kriterien für die konsolidierungstechnische Behandlung von Relevanz:[691]

  • Kam es zu konzerninternen Veräußerungen von Erzeugnissen oder extern bezogenen Waren durch das leistende Konzernunternehmen?
  • Kommt es zu einer Weiterverarbeitung des Gegenstands (Fertigung) durch das empfangende Konzernunternehmen oder veräußert es den Gegenstand ohne Weiterverarbeitung (Handel)?
  • Wurde der bezogene Gegenstand am Stichtag durch das empfangende Konzernunternehmen bereits konzernextern veräußert oder befindet sich der Gegenstand zum Stichtag noch im Bestand?
 

Tz. 512

In Kombination der dargelegten Kriterien sind die folgenden Fälle zu differenzieren:[692]

  1. Von extern bezogene und vom konzerninternen Empfänger nicht weiterverarbeitete Ware:

    1. Keine Weiterveräußerung an Konzernexterne bis zum Stichtag: Aus Konzernsicht ist kein Umsatzerlös und kein Materialaufwand entstanden (Buchung: Interner Umsatz an externer Materialaufwand).
    2. Weiterveräußerung bis zum Stichtag: Eine Konsolidierung des Innenumsatzes des leistenden Konzernunternehmens gegen den entsprechenden Materialaufwand beim empfangenden Unternehmen ist erforderlich (Buchung: Interner Umsatz an interner Materialaufwand).
  2. Von extern bezogene und im Anschluss an die Verarbeitung konzernintern weitergelieferte Rohstoffe, die vom konzerninternen Empfänger jedoch nicht mehr weiterverarbeitet werden:

    1. Keine Weiterveräußerung an Konzernexterne bis zum Stichtag: Aus Konzernsicht liegt eine Fertigungsleistung und kein Umsatzerlös vor. Die Konsolidierungsbuchung umfasst keine Verrechnung von Umsatz gegen Aufwand, sondern hat eine Umkategorisierung von Umsatz in Bestandserhöhung Erzeugnisse zur Folge (Buchung: Interner Umsatz an Bestandserhöhung Erzeugnisse).
    2. Weiterveräußerung bis zum Stichtag: Konsolidierung des Innenumsatzes des leistenden Konzernunternehmens gegen den entsprechenden Materialaufwand beim empfangenden Konzernunternehmen (Buchungssatz: Interner Umsatz an interner Materialaufwand).
  3. Von extern bezogene und im Anschluss an die Verarbeitung konzernintern weitergelieferte Rohstoffe, die dann vom konzerninternen Empfänger weiterverarbeitet werden:

    1. Keine Weiterveräußerung an Konzernexterne bis zum Stichtag.

      aa) Die Weiterverarbeitung ist abgeschlossen: Aus Konzernsicht liegt eine Fertigungsleistung und kein Umsatzerlös vor. Beim empfangenden Unternehmen ist diese Fertigungsleistung bereits als Be­stands­erhöhung Erzeugnisse erfasst, vom Aufwand her u. a. mit dem Materialaufwand aus dem konzerninternen Bezug. Mit Blick auf die Konzernbilanz zeigt der Materialaufwand nur den Fertigungsanteil des ersten Konzernunternehmens, der über Aufwandsposten (u. a. Material, etc.) bei diesem bereits erfasst ist (Buchung zwecks Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung: Interner Umsatz an interner Materialaufwand).
      bb) Die Weiterverarbeitung ist noch nicht im Gange: Der Ausweis beim konzerninternen Empfänger erfolgt noch unter Rohstoffen. Aus Konzernsicht liegt ein unfertiges Erzeugnis vor. Bilanziell ist demnach eine Umkategorisierung erforderlich (Buchung: Unfertige Erzeugnisse an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe). Auch in der GuV ist eine Umkategorisierung vorzunehmen (Buchung: Interner Umsatz an Bestandserhöhung unfertige Erzeugnisse).
    2. Weiterveräußerung bis zum Stichtag: Konsolidierung des Innenumsatzes des leistenden Konzernunternehmens gegen den entsprechenden Materialaufwand beim empfangenden Konzernunternehmen (Buchungssatz: Interner Umsatz an interner Materialaufwand).
 

Tz. 513

Sofern die konzerninterne Leistung beim Empfänger zu Anlagevermögen und nicht zu Vorratsvermögen wird, besteht ein Differenzierungsgebot, ob die Leistung vom ersten Unternehmen entweder als Ware bezogen oder hergestellt wurde:[693]

  1. Durch das leistende Konzernunternehmen extern bezogener Gegenstand: Es handelt sich weder um einen Umsatz noch um einen Materialaufwand aus Konzernsicht (Buchung: Interner Umsatz an externer Materialaufwand).
  2. Durch das leistende Konzernunternehmen hergestellter Gegenstand: Es handelt sich um keinen Umsatz, sondern um eine andere aktivierte Eigenleistung aus Konzernsicht (Buchung: Interner Umsatz an andere aktivierte Eigenleistung).
[690] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 305 HGB Rn. 6.
[691] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 305 HGB Rn. 7.
[692] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 305 HGB Rn. 7.
[693] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 305 HGB Rn. 8.

bb) Umsatzkostenverfahren

 

Tz. 514

Sich auf noch nicht abgesetzte Leistungen oder aktivierte Anlagen beziehende Aufwendungen werden im Umsatzkostenverfahren unmittelbar aktiviert und nicht in der...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge