Tz. 497
Die Zwischenergebniseliminierung muss gem. § 304 Abs. 2 HGB nicht vorgenommen werden, wenn die Behandlung des Zwischenergebnisses für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.[680]
Diese Vorschrift hat ausschließlich klarstellenden Charakter, da sie den generell für die Rechnungslegung beachtlichen Wesentlichkeitsvorbehalt lediglich wiederholt.[681]
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