Tz. 497

Die Zwischenergebniseliminierung muss gem. § 304 Abs. 2 HGB nicht vorgenommen werden, wenn die Behandlung des Zwischenergebnisses für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.[680]

Diese Vorschrift hat ausschließlich klarstellenden Charakter, da sie den generell für die Rechnungslegung beachtlichen Wesentlichkeitsvorbehalt lediglich wiederholt.[681]

[681] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 304 HGB Rn. 28; ausführlich zum Wesentlichkeitsvorbehalt des § 304 Abs. 2 HGB Winkeljohann/Schellhorn, in: BeckBilKo, § 304 HGB Rn. 60–62.

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