Tz. 473

Die Schuldenkonsolidierung muss gem. § 303 Abs. 2 HGB nicht vorgenommen werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.[648]

Diese Vorschrift hat ausschließlich klarstellenden Charakter, da sie den generell für die Rechnungslegung beachtlichen Wesentlichkeitsvorbehalt lediglich wiederholt.[649]

[648] Förschle/Deubert, in: BeckBilKo, § 303 HGB Rn. 1.
[649] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 303 HGB Rn. 23. Ausführlich zum Wesentlichkeitsvorbehalt des § 303 Abs. 2 HGB Förschle/Deubert, in: BeckBilKo, § 303 HGB Rn. 70–75.

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