Tz. 521

§ 307 HGB wurde durch das BiRiLiG des Jahres 1985 in das HGB aufgenommen. Die Regelungen des § 307 HGB dienen dazu, die in Art. 21 der 7. EG-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen umzusetzen. Hiernach sollen die Beträge, die den Anteilen entsprechen, welche sich bei konsolidierten Tochterunternehmen im Besitz von anderen Personen als den in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen befinden, in der Konzernbilanz unter einem gesonderten Posten mit entsprechender Bezeichnung ausgewiesen werden.

Durch das BilMoG wurde § 307 Abs. 1 Satz 2 HGB in der Fassung des BilRiLiG, wonach in den Ausgleichsposten auch die Beträge einzubeziehen sind, die bei Anwendung der Kapitalkonsolidierungsmethode nach § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB in der Fassung des BilRiLiG – d. h. der Neubewertungsmethode – entstehen, gestrichen. Die Streichung des § 307 HGB steht dabei im Einklang mit Art. 21 der 7. EG-Richtlinie.

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