Tz. 503

§ 305 HGB wurde durch das BilRiLiG des Jahres 1985 in das HGB aufgenommen. Die Regelungen des § 305 HGB dienen zur Umsetzung der in Art. 26 der 7. EG-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen in nationales Recht, wonach Aufwendungen und Erträge aus Geschäften zwischen in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen wegzulassen sind. Nach Inkrafttreten des BilRiLiG unterlag der Wortlaut des § 303 HGB keinen Modifizierungen. So wurde dieser Paragraf auch durch das BilMoG nicht geändert.

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