Tz. 481

§ 304 HGB wurde durch das BiRiLiG des Jahres 1985 in das HGB aufgenommen. Die Regelungen des § 304 HGB dienen dazu, die in Art. 26 der 7. EG-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen umzusetzen. Im Rahmen des TransPuG wurde der 2. Absatz in der Fassung des BilRiLiG, nach dem auf eine Zwischenergebniseliminierung verzichtet werden konnte, sofern eine Lieferung und Leistung zu marktüblichen Bedingungen erfolgte und die Ermittlung des Wertansatzes mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand einherging, gestrichen. Zudem wurde eine redaktionelle Folgeänderung des 3. Absatzes in der Fassung des BilRiLiG, der infolge der Streichung nach Inkrafttreten des TransPuG nunmehr den 2. Absatz darstellt, vorgenommen.[659] Im Rahmen des BilMoG erfolgten keine Änderungen des § 304 HGB.[660]

[659] BT-Drucks. 14/8769, 7 und 26 f.

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