Tz. 459

§ 303 HGB wurde durch das BiRiLiG im Jahr 1985 in das HGB aufgenommen. Durch die hierin enthaltenen Regelungen wurden die Anforderungen des Art. 26 Abs. 1 Buchst. a) der 7. EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Hiernach sind Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen wegzulassen.[623] Fortan unterlag der Wortlaut des § 303 HGB keinen Modifizierungen. So wurde dieser Paragraf auch durch das BilMoG nicht geändert. .[624]

[623] ADS, § 303 HGB Rn. 3.
[624] Förschle/Deubert, in: BeckBilKo, § 303 HGB Rn. 1.

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