Tz. 337
§ 301 HGB wurde im Rahmen des BiRiLiG im Jahr 1985 in das HGB aufgenommen und diente dazu, die durch Art. 19 der 7. EG-Richtlinie für die Kapitalkonsolidierung geforderte Erwerbsmethode umzusetzen. Zugleich wurde, um dem in Art. 20 der 7. EG-Richtlinie gewährten Wahlrecht, unter gewissen Voraussetzungen bei der Kapitalkonsolidierung den Beteiligungsbuchwert der zu konsolidierenden Tochterunternehmen mit dem gezeichneten Kapital dieser Tochterunternehmen und nicht mit deren Eigenkapital zu verrechnen, die sog. Interessenzusammenführungsmethode bzw. Pooling of Interests-Methode durch § 302 HGB kodifiziert.[479]
Im Zuge des BilMoG wurde § 302 HGB und somit das Wahlrecht zur Anwendung der Interessenzusammenführungsmethode gestrichen. Neben dieser für die Bilanzierungspraxis eher unbedeutenden Änderung wurde durch das BilMoG auch die bis dato durch § 301 HGB für die Abbildung von Unternehmenserwerben gestattete Buchwertmethode gestrichen, sodass für die anzuwendende Erwerbsmethode fortan die Neubewertungsmethode verpflichtend zur Anwendung kommt.[480]
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