Tz. 316

§ 300 HGB wurde durch das BiRiLiG des Jahres 1985 in das HGB aufgenommen. Die Regelungen des § 300 Abs. 2 HGB dienen dazu, die in Art. 18 und Art. 22 der 7. EG-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen umzusetzen. Durch das BilMoG wurden lediglich formale bzw. redaktionelle Änderungen des Gesetzeswortlauts vorgenommen, indem das Wort "Bilanzierungshilfen" in § 300 Abs. 1 Satz 2 HGB gestrichen wurde. Dies resultiert folgt aus der Änderung der Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts sowie des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts, durch die die bis dato bestehenden Bilanzierungshilfen aufgehoben.[452]

[452] BT-Drucks. 16/10067, 80.

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