Tz. 298

§ 299 HGB wurde durch das BiRiLiG 1985 mit Wirkung vom 1.1.1990 in das HGB eingefügt. Er ging in seiner ursprünglichen Fassung im Wesentlichen auf die 7. EG-RL vom 13.6.1983 (Konzern-Bilanz-RL)[419] zurück. Ursprünglich sah Abs. 1 vor, dass der Konzernabschluss auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens oder auf den hiervon abweichenden Stichtag der Jahresabschlüsse der bedeutendsten oder der Mehrzahl der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen aufzustellen ist. Dieses Wahlrecht wurde durch das TransPuG 2002 abgeschafft. Seither ist ausschließlich der Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens maßgebend. Die Regelungen zur Sicherstellung der Einheitlichkeit des Stichtags (Abs. 2 und 3) blieben unverändert. Die Norm wurde durch das BilMoG 2009 nicht modifiziert.

[419] 83/349/EWG, ABl. EG 1983, L 193, 1.

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