Tz. 259

§ 298 HGB wurde durch das BiRiLiG 1985 mit Wirkung vom 1. 1. 1990 in das HGB eingefügt. Er ging in seiner ursprünglichen Fassung im Wesentlichen auf die 7. EG-RL vom 13. 6. 1983 (Konzern-Bilanz-RL)[395] zurück. Die in Abs. 1 in Bezug genommenen Vorschriften wurden durch das TransPuG 2002, das BilReG 2004, das BilMoG 2009 und das BilRUG geändert.[396] Diese indirekten Änderungen des § 298 HGB beruhten jedoch weitestgehend nicht auf konzernrechtlichen Erwägungen, sondern waren Reflex der entsprechenden Änderungen der Regelungen zum Jahresabschluss. Abs. 2 a. F., der eine Erleichterung beim Vorratsausweis erhielt, wurde in Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU durch das BilRUG gestrichen. Der alte Abs. 3 (jetzt Abs. 2) wurde durch das BilReG mit dem Ziel größerer Transparenz um einen Satz 3 ergänzt. Danach muss aus dem zusammengefassten Anhang hervorgehen, welche Angaben sich nur auf den Konzern und welche sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen. Diese Änderung hatte jedoch nur klarstellende Funktion.[397]

[395] 83/349/EWG, ABl. EG 1983, L 193, 1.
[396] Vgl. zu den Änderungen vor dem BilRUG Kraft, in: GroßKo-HGB, § 298 HGB Rn. 8 ff.
[397] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 298 HGB Rn. 2.

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