Tz. 209

§ 290 HGB wurde durch das BiRiLiG 1985 mit Wirkung vom 1.1.1990 in das HGB eingefügt. Er ging in seiner ursprünglichen Fassung im Wesentlichen auf die 7. EG-RL vom 13.6.1983 (Konzern-Bilanz-RL)[346] zurück. Eingeführt wurde der Einheitsgrundsatz. Zuvor waren die Einzelabschlüsse für den Konzernabschluss maßgeblich (§ 331 AktG a. F.). Während zunächst nur Konzernbilanz, -GuV und -lagebericht erforderlich waren, wurde durch das KonTraG im Jahre 1998 zunächst für börsennotierte Mutterunternehmen die Verpflichtung eingeführt, diese um Kapitalflussrechnung und Segmentberichterstattung zu erweitern. Mit dem TransPuG wurde 2002 diese Verpflichtung auf sämtliche kapitalmarktorientierte Unternehmen erstreckt und um die Verpflichtung zur Beifügung eines Eigenkapitalspiegels erweitert. Durch das BilReG 2004 wurde die Aufstellung einer Kapitalflussrechnung und eines Eigenkapitalspiegels für alle Unternehmen verpflichtend; die Segmentberichterstattung ist dagegen nunmehr (auch für kapitalmarktorientierte Unternehmen) freiwillig. Durch das TransparenzRiLiG wurde 2007 der Bilanzeid eingeführt. Durch das BilRUG wurde 2015 ergänzend geregelt, dass der Konzernabschluss zur Identifizierung des Mutterunternehmens Angaben zur Firma, zum Sitz und zum Register (und ggf. die Information, dass sich das Mutterunternehmen in Abwicklung oder Liquidation befindet) enthalten muss.

 

Tz. 210

Das Regelungskonzept der Norm blieb durch das BilMoG 2009 unangetastet. Allerdings wurde Abs. 3 Satz 2 dahingehend modifiziert, dass die darin enthaltene Sollvorschrift zur Beibehaltung der Konsolidierungsmethoden zur Beibehaltungspflicht wurde. In der Praxis hat sich hierdurch jedoch nichts geändert.[347]

[346] 83/349/EWG, ABl. EG 1983, L 193, 1.
[347] Vgl. BT-Drucks. 16/12407, 90 i. V. m. BT-Drucks. 16/10067, 52.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge