Tz. 163

§ 296 HGB wurde durch das BiRiLiG 1985 mit Wirkung vom 1.1.1990 in das HGB eingefügt und geht im Wesentlichen auf die 7. EG-RL vom 13.06.1983 (Konzern-Bilanz-RL)[273] zurück. Die Norm wurde durch das BilMoG 2009 nicht angetastet. Da der Konsolidierungskreis nach § 290 HGB durch das BilMoG 2009 tendenziell erweitert wurde, hat die Bedeutung der Befreiungstatbestände in der Praxis zugenommen. Durch das BilRUG wurde in Abs. 1 Nr. 2 die Formulierung "unverhältnismäßig hohe Verzögerungen" durch "unangemessene Verzögerungen" (in Anlehnung an die geänderte Terminologie in Richtlinie 2013/34/EU) ersetzt. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

[273] 83/349/EWG, ABl. EG 1983, L 193, 1.

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