Tz. 138

Die Norm wurde durch das BiRiLiG 1985 mit Wirkung vom 1. 1. 1990 in das HGB eingefügt. Sie geht im Hinblick auf die Grundkonzeption (Weltabschlussprinzip) auf die 7. EG-RL vom 13.6.1983 (Konzern-Bilanz-RL)[237] zurück. Die zuvor im AktG enthaltene Regelung hatte den Konsolidierungskreis auf inländische Gesellschaften beschränkt. Die einklagbaren Vorlage- und Auskunftsrechte gegenüber den Tochterunternehmen beruhen nicht auf EU-Recht, sondern waren als nationale Besonderheit bereits in § 335 AktG 1965 enthalten. Das BilMoG 2009 hat die Regelungen in Abs. 1 und Abs. 3 beibehalten; die Vorschriften zur Berichterstattung über wesentliche Konsolidierungskreisänderungen wurden verschärft. Seither ist die Berichterstattung nur noch im Konzernabschluss möglich; eine Anpassung der Vorjahreszahlen (wie noch von § 294 Abs. 2 HGB a. F. zugelassen) ist nicht länger vorgesehen. Durch das BilRUG wurde in Abs. 1 klargestellt, dass es für die Einbeziehung von Tochterunternehmen in einen Konzernabschluss nicht auf deren Rechtsform ankommt. In der Sache bestand diesbzgl. bereits zuvor Einigkeit (vgl. Tz. 8).

[237] 83/349/EWG, ABl. EG 1983, L 193, 1.

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