Tz. 115

Die Norm wurde durch das BiRiLiG 1985 mit Wirkung vom 1.1.1990 in das HGB eingefügt und diente der Umsetzung der 7. EG-RL vom 13.6.1984 (Konzern-Bilanz-RL)[214]. Die Schwellenwerte (= Größenmerkmale) in Abs. 1 wurden in der Folgezeit mehrfach geändert, zuletzt durch das BilRUG.[215] Dabei wurden die Schwellenwerte in Einklang mit der Richtlinie 2012/34/EU angehoben. Der durch das BilRUG neu eingefügte Abs. 2 dient der Klarstellung, dass die (neugefasste) Definition der Bilanzsumme in § 267 Abs. 4a HGB auch auf die Konzernrechnungslegung entsprechend anzuwenden ist.

Das BilMoG 2009 hatte durch den neu aufgenommenen Verweis auf § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB in Abs. 4 eine bestehende Rechtsunsicherheit bezüglich einer Befreiungsmöglichkeit im Falle von Umwandlungen oder Neugründungen gelöst. Da diese Regelung allerdings bei Formwechselvorgängen als unbefriedigend erschien, wurde der Verweis durch das BilRUG neu gefasst.

Die in Abs. 5 enthaltene Ausnahme von der Befreiungsvorschrift für kapitalmarktorientierte Unternehmen wurde durch das BilRuG auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen erweitert. Im Hinblick auf das Mutterunternehmen selbst ergibt sich daraus keine Änderung, da schon das geltende Recht die Nutzung der Norm für Kreditinstitute (§ 340i Abs. 1 und 2 HGB) und für Versicherungsunternehmen (§ 341i Abs. 1; § 341j Abs. 1 HGB) ausschließt. Die Neuregelung erstreckt den Ausschluss nun auch auf Fälle, in denen (nur) ein Tochterunternehmen ein den entsprechenden Vorschriften des HGB unterliegendes Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen ist.

Die in Abs. 2 a. F. und Abs. 3 a. F. enthaltenen Sonderregelungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen wurden durch das BankBiRiLiG 1990/das VersRiLiG 1994 aus der Norm herausgelöst und separat in § 340i HGB/§ 341i HGB geregelt.

[214] 83/349/EWG, ABl. EG 1983, L l93, 1.
[215] S. dazu Zwirner, DB 2015, Beilage Nr. 6, 1 (21 f.).

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