aa) Regelung bis zum BilMoG 2009

 

Tz. 5

Der Sache nach bestand eine Konsolidierungspflicht bereits seit der Aktienrechtsreform 1965. Nach § 329 AktG a. F. waren danach grundsätzlich Konzernunternehmen einzubeziehen, die unter der einheitlichen Leitung des Mutterunternehmens standen und deren Anteile zu mehr als der Hälfte anderen Konzernunternehmen gehörten.

§ 290 HGB wurde durch das BiRiLiG 1985 mit Wirkung vom 1.1.1990 in das HGB eingefügt. Er ging in seiner ursprünglichen Fassung im Wesentlichen auf die 7. EG-RL vom 13.6.1983 (Konzern-Bilanz-RL)[5] zurück. Die Richtlinie machte, dem angelsächsischen Modell entsprechend, die Konsolidierungspflicht an der rechtlichen Befugnis des Mutterunternehmens zur Beherrschung des Tochterunternehmens nach dem Control-Konzept fest. Daneben räumte sie den Mitgliedstaaten das Wahlrecht ein, die Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung (auch) an das Vorliegen der Zusammenfassung von rechtlich selbständigen Unternehmen unter einheitlicher Leitung (Leitungskonzept) anzuknüpfen, sofern eine qualifizierte Beteiligung des Mutterunternehmens an dem betreffenden Tochterunternehmen besteht.[6] Der deutsche Gesetzgeber hat im BiRiLiG 1985 von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Er hat in Abs. 1 das Leitungskonzept deutscher Herkunft im Grundsatz beibehalten, dieses aber in Abs. 2 durch das Control-Konzept (eigenständige, typisierte Tatbestände einer rechtlichen Beherrschung) ergänzt. Beide Konzepte standen seitdem nebeneinander. Abs. 3 (Zurechnung und Abzug von Rechten) sowie Abs. 4 (Berechnung der Stimmrechte) wurden ebenfalls durch das BiRiLiG 1985 eingeführt. Diese Regelungen konkretisieren, welche Rechte für Zwecke der Beherrschung nach Abs. 2 zu berücksichtigen und wie diese zu ermitteln sind.

Durch das EHUG wurde mit Wirkung vom 1.1.2007 die Frist zur Aufstellung von Konzernabschluss und Konzernlagebericht für bestimmte Mutterunternehmen (vgl. Tz. 33) von ursprünglich fünf auf vier Monate nach Ende des Konzerngeschäftsjahres verkürzt, § 290 Abs. 1 Satz 2 HGB n. F.

[5] 83/349/EWG, ABl. EG 1983, L 193, 1.
[6] Claussen/Scherrer, in: KK-RechnR, Vor § 290 HGB Rn. 25 ff.

bb) Regelung seit dem BilMoG 2009

 

Tz. 6

Durch das BilMoG 2009 wurde mit Wirkung vom 29.5.2009 das Nebeneinander von Control- und Leitungskonzept aufgegeben und durch das Konzept der möglichen Beherrschung ersetzt. Die Neuregelung diente nicht zuletzt der Erweiterung des Konsolidierungskreises nach Maßgabe der seinerzeit geltenden internationalen Rechnungslegung (IAS 27, SIC 12).[7]Abs. 1 statuiert nunmehr eine Pflicht zur Konzernrechnungslegung, wenn das Mutterunternehmen auf das Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Abs. 2 enthält keinen eigenständigen Konsolidierungstatbestand mehr, sondern nur noch typisierte Regelbeispiele für die Anwendung das Abs. 1. Zu den bereits bisher in Abs. 2 a. F. enthaltenen Fällen einer rechtlichen Beherrschung trat – in Anlehnung an SIC 12 – die Zweckgesellschaft als Fall einer wirtschaftlichen Beherrschung hinzu (vgl. Tz. 27 f.). Der Begriff der Zweckgesellschaft wurde durch das MicroBilG mit Wirkung vom 28.12.2012 sowie das AIFM-UmsG mit Wirkung vom 22.7.2013 näher konkretisiert, sodass nun bestimmte Fondsvehikel (vgl. Tz. 29) von der Konsolidierungspflicht ausgenommen sind.[8]Abs. 3 wurde durch das BilMoG 2009 unverändert beibehalten; durch das BilRUG erfolgte lediglich eine klarstellende redaktionelle Anpassung. Abs. 4 wurde durch das BilMoG 2009 und das BilRUG unverändert beibehalten. Ergänzt durch das BilMoG 2009 wurde Abs. 5, der unter bestimmten Voraussetzungen ein Mutterunternehmen von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit (vgl. Tz. 34).

[7] Kindler, in: GroßKo-HGB, § 290 HGB Rn. 2; Kraft/Link, ZGR 2013, 514 (518); Theile, StuB 2010, 211 ff.; Küting/Seel, BB 2010, 1459 ff.
[8] Vgl. dazu Gaber/Groß/Heil, BB 2013, 2667 ff.

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