aa) Planmäßige Abschreibung

 

Tz. 603

Der goodwill ist gem. § 309 Abs. 1 HGB abzuschreiben. Dies gilt für alle goodwills die nach dem 31.12.2009 im Wege des Unternehmenszusammenschlusses gehoben wurden (Art. 66 Abs. 3 Satz 4 EGHGB). Ein vor diesem Datum entstandener goodwill kann nach den zuvor gültigen Regelungen behandelt werden. Der Übergang auf die Neuregelung für einen Alt-goodwill ist ebenso zulässig.[810] Entsprechend wäre[811]

  • entweder der verbliebene Teilbetrag des goodwill oder
  • der mit den Gewinnrücklagen verrechnete goodwill z. T. – Reaktivierung des fiktiv noch nicht abgeschriebenen goodwill – über die Restnutzungsdauer abzuschreiben.

In beiden Fällen, d. h. Methodenbeibehaltung und -änderung, ist darüber im Anhang zu berichten.

 

Tz. 604

Zu Abschreibungszwecken ist eine Planung notwendig, die neben der Nutzungsdauer auch die Methode festlegt. Eine Abweichung von der linearen Methode ist nur bei überzeugenden Gründen für die bessere Darstellung des Nutzungsverlaufs bei Durchführung der alternativen Methode (DRS 4.31) und Erläuterung der Gründe im Anhang zulässig (DRS 4.57b). Die Abschreibung beginnt mit Zugang des goodwill beim Unternehmen, wobei im Fall des unterjährigen Zugangs diese zeitanteilig vorzunehmen ist. Bestehen beim erworbenen Unternehmen verschiedene Geschäftsfelder ist der entstehende goodwill diesen zuzuweisen. Bei einer Zuteilung des goodwill auf mehrere Geschäftsfelder sind getrennte Planungen erforderlich (DRS 4.32). Der zugeteilte goodwill weist nach Handelsrecht eine geschäftsfeldspezifische Nutzungsdauer auf.[812] In der Folge stellt die Bestimmung der Abschreibungsdauer ein Kernproblem dar, da die Schätzung zwar subjektiv, keinesfalls aber willkürlich sein darf.[813] Gemäß DRS 4.31 stellt bereits eine längere Nutzungsdauer als fünf Jahre einen zu begründenden Ausnahmefall dar, der im Anhang mitsamt der Erläuterung offenzulegen ist (DRS 4.54d).[814]

 

Tz. 605

Den Maßstab für die Abschreibung bildet die geschäftsfeldspezifische Nutzungsdauer, wobei u. a. folgende Aspekte sowie auch das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) zu beachten sind (DRS 4.33):

  • Branchenfaktoren (Stabilität)
  • Produktfaktoren (Stand im Lebenszyklus)
  • Ökonomische Umfeldfaktoren (Absatz- und Beschaffungsmärkte)
  • Vertragsspezifische Faktoren (Laufzeit von Absatz- und Beschaffungsverträgen)

Eine Untersuchung der vorgenannten Aspekte wird insbesondere dann notwendig sein, wenn eine Nutzungsdauer des goodwill von mehr als fünf Jahren angenommen wird. Die Heranziehung anderer feststehender Nutzungsdauern (z. B. aus EStG) ohne Begründung ist nicht statthaft.[815] Mithin wird unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips eher eine kürzere als längere Nutzungsdauer sachgerecht sein.

 

Tz. 606

Die Abschreibung des goodwill ist nach bisheriger Regelung individuell zu schätzen. Damit geht ein gewisses Ermessen einher, welches der Bilanzersteller geeignet auszufüllen hat. Nach den Regelungen des BilRUG wird in die Vorschriften eine Auffangvorschrift zur unzuverlässigen Schätzung aufgenommen. Sollte in Ausnahmefällen die Nutzungsdauerschätzung des entgeltlich erworbenen goodwill nicht verlässlich möglich sein, wird implizit eine Mindestabschreibungsdauer des goodwill von fünf sowie eine Höchstabschreibungsdauer von zehn Jahren angenommen.

[810] A. A. IDW RS HFA 28 Rn. 62, WPg Supplement 1/2010, 39 (49); Petersen/Zwirner/Boecker, StuB 2011, 399 (400).
[811] Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 309 HGB Rn. 10.
[812] Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 309 HGB Rn. 12.
[813] Niehus, WPg 1984, 320 (323).
[814] Zur Betrachtung der Anhangangaben in der Praxis Mujkanovic/Roland, StuB 2012, 379 (381).
[815] Petersen/Zwirner/Boecker, StuB 2011, 399 (400); Theile, BBK 2007, 1233 (1237).

bb) Außerplanmäßige Abschreibung

 

Tz. 607

Neben der planmäßigen Abschreibung gilt weiter auch die Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung am Abschlussstichtag, wenn der beizulegende Zeitwert des goodwill dessen Buchwert unterschreitet (dauerhafte Wertminderung; gem. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB). Eine außerplanmäßige Abschreibung kann aus verschiedenen Gründen geboten sein. Sowohl übermäßige technische Alterung als auch unvorhersehbare Marktänderungen können diese auslösen.[816] Ein Indikator für eine außerplanmäßige Abschreibung des goodwill kann auch dann vorliegen, wenn im Jahresabschluss der Buchwert einer Beteiligung außerplanmäßig gemindert wurde und daraus im Konzernabschluss die Überbewertung des Nettovermögens droht. Liegt eine Überbewertung vor ist zunächst die vorhandene Reserve abzuschreiben und darauf folgend, bei weiterem Abwertungsbedarf, mit dem goodwill fortzufahren.

Wurde auf den goodwill eine Abschreibung getätigt, kann diese nicht mehr umgekehrt werden (§ 309 Abs. 1 HGB iVm. § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB). I. d. R. vermischt sich die Umkehr mit der Neuschaffung eines goodwill. Letzterer unterliegt per se einem Aktivierungsverbot.

 

Tz. 608

Die außerplanmäßige Abschreibung des goodwill wird anhand eines jährlichen Tests (DRS 4.35) auf Einzelebene ermittelt.[817] Getestet wird der goodwill auf Basis der kleinsten wirtschaftl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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