Tz. 491
Neben den Vorschriften des § 255 Abs. 1 und 2 HGB zu den Konzernanschaffungs- bzw. -herstellungskosten sind auch die Vorschriften zum Niederstwert gem. § 253 Abs. 3 oder 4 HGB zu berücksichtigen. Sofern ein konzerninternes Unternehmen einen zur Weiterveräußerung an Dritte bestimmten Vermögensgegenstand an ein anderes konzernzugehöriges Unternehmen zu einem unterhalb der Konzernanschaffungs- bzw. -herstellungskosten liegenden Preis geliefert hat, ist ein hieraus resultierender Zwischenverlust nicht unmittelbar im Konzernabschluss aufzulösen. Stattdessen ist zu überprüfen, ob der dem Vermögensgegenstand beizulegende Wert bzw. der Börsen- oder Marktpreis nicht unterhalb der Konzernanschaffungs- bzw. -herstellungskosten liegt. Nur für den Fall, dass die Konzernanschaffungs- bzw. -herstellungskosten und zudem der beizulegende Wert nach § 253 Abs. 3 HGB über dem Verrechnungspreis liegen, darf eine Eliminierung der Zwischenverluste vorgenommen werden.[672]
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