Tz. 374

Ein aktiver Unterschiedsbetrag entsteht, sofern der Wert des anteiligen neubewerteten Eigenkapitals den Beteiligungsbuchwert bzw. die für Anteile am Tochterunternehmen geleisteten Anschaffungskosten überschreitet. Ursächlich hierfür ist ein sog. badwill oder ein sog. lucky buy, bei denen der Erwerber nicht zur Zahlung des neubewerteten anteiligen Eigenkapitals für ein Tochterunternehmen bereit gewesen ist. Dies kann u. a. auf vergleichsweise geringe Gewinnerwartungen in Bezug auf das Tochterunternehmen oder Sanierungsbedürftigkeit zurückzuführen sein.[524]

 

Tz. 375

Der passive Unterschiedsbetrag ist als sog. lucky buy zu verstehen, sofern dieser auf einen günstigen Kaufpreis für die Anteile zurückzuführen ist oder im Anschluss an den Anteilserwerb bis zur Erstkonsolidierung Gewinne vom Tochterunternehmen thesauriert wurden. In diesem Falle besitzt der Unterschiedsbetrag den Charakter einer Rücklage. Ein sog. badwill, der den Charakter einer Rückstellung aufweist, ist auf erwartete künftige Aufwendungen sowie Verluste des Tochterunternehmens zurückzuführen.[525]

 

Tz. 376

Der Ausweis des negativen Unterschiedsbetrags erfolgt – ungeachtet seines Charakters als Rücklage oder Rückstellung – als "Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung" gesondert nach dem Eigenkapital. Eine Auflösung des negativen Unterschiedsbetrags ist GuV-wirksam vorzunehmen und darf gem. § 309 Abs. 2 HGB erst dann erfolgen, wenn eine zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs oder der erstmaligen Konsolidierung erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage eingetreten ist, zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind oder am Abschlussstichtag feststeht, dass er einem realisierten Gewinn entspricht (dazu vgl. Tz. 613 ff.).

[525] Scheffler, in: Petersen u. a., BilanzR, § 301 HGB Rn. 172 f.

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