Dr. Mathias Link, Mag. Klemens Eiter
Tz. 488
Für die Bestimmung der Konzernherstellungskosten, die auf Grundlage der Herstellungskosten des liefernden Unternehmens zu ermitteln sind, ist § 255 Abs. 2 HGB beachtlich.
Für manche Kosten– insbes. Kosten der allgemeinen Verwaltung, etc. – sieht § 255 Abs. 2 HGB Wahlrechte für die Einbeziehung in die Ermittlung der Herstellungskosten vor. Für diese Wahlrechte schreibt § 308 HGB eine konzerneinheitliche Ausübung vor. Als grundsätzlich aktivierungsfähig bzw. -pflichtig gelten die extern anfallenden, den Herstellungsvorgang finanzierenden Aufwendungen. Nicht in die Konzernherstellungskosten einzubeziehen sind daher bspw. die für konzernintern gewährte Darlehen anfallenden Zinsen, selbst wenn diese einen Herstellungsvorgang finanzieren.
Tz. 489
Die Konzernherstellungskosten nehmen vor allem bei Vorräten eine zentrale Bedeutung ein. Neben der Frage nach dem zu eliminierenden Zwischengewinn bzw. des aus Konzernsicht verbleibenden Ertrags in der Konzern-GuV ist auch die Frage nach der vorliegenden bilanziellen Kategorie der Vorräte, d. h. unfertige Erzeugnisse oder fertige Erzeugnisse und Waren, zu klären.
BEISPIEL
Konzernherstellungskosten bei Vorräten
Das Produktionsunternehmen XY sowie das Vertriebsunternehmen ZZ gehören zum gleichen Konzern. Von XY hergestellte Produkte werden an ZZ verkauft und von ZZ wiederum an konzernexterne Dritte weiterveräußert.
XY hat Erzeugnisse für insgesamt 300 Geldeinheiten hergestellt und diese für 360 Geldeinheiten an ZZ verkauft. In der nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellten Einzel-GuV der XY sind Umsatzerlöse i. H. v. 360 Geldeinheiten erfasst. In der Einzelbilanz der ZZ sind unter dem Posten "Waren und Erzeugnisse" Bestände i. H. v. 360 Geldeinheiten ausgewiesen.
Aus Sicht des Konzerns liegt ein Herstellungsvorgang vor. Dieser ist in der GuV als "Bestandsänderung Erzeugnisse" und nicht als Umsatzerlös zu erfassen, sodass neben der Korrektur um 60 Geldeinheiten auch eine Umkategorisierung i. H. v. 300 Geldeinheiten erforderlich ist.
Die Buchungen lauten wie folgt:
Umsatzerlöse |
360 |
an |
Bestandsänderung |
300 |
|
|
an |
fertige Erzeugnisse und Waren |
60 |
Tz. 490
In Bezug auf bei konzerninternen Lieferungen ggf. auftretende Transportkosten gilt, dass diese als Herstellungskosten zu erfassen sind, soweit diese der weiteren Verarbeitung dienen (Transport zur nachfolgenden Produktionsstufe) und keinen Vertriebscharakter (Transport zu einem Auslieferungslager) aufweisen.