Tz. 345

In Bezug auf zeitliche Aspekte steht bei der Kapitalkonsolidierung die Frage im Vordergrund, welcher Zeitpunkt für die im Zuge der Erstkonsolidierung zu verwendenden Wertansätze i. S. d. § 301 Abs. 1 HGB maßgebend ist. Hiervon betroffen sind

  • einerseits der Zeitpunkt für die durchzuführende Kapitalaufrechnung und
  • andererseits der Zeitpunkt für die Neubewertung der relevanten Wertgrößen.[489]

Nach den Bestimmungen des § 301 Abs. 2 Satz 1 HGB hat die Verrechnung auf Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Zur Bestimmung dieses Zeitpunkts sind folglich die Vorschriften gem. § 290 HGB, in denen die Abgrenzung eines Mutter-Tochter-Verhältnisses geregelt ist, einschlägig.

 

Tz. 346

Im Regelfall wird ein Unternehmen zu dem Zeitpunkt zum Tochterunternehmen, an dem der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen auf das Mutterunternehmen vollzogen ist. In manchen Fällen entsteht die nach § 290 HGB erforderliche Beherrschungsmöglichkeit über ein Tochterunternehmen auch ohne Anteilsbesitz oder zusätzlich zu einem Anteilsbesitz, der die Beherrschung bisher noch nicht zulässt. § 290 Abs. 2 HGB konkretisiert die Tatbestände, nach denen ein beherrschender Einfluss anzunehmen ist.[490]

 

Tz. 347

Wird die Kontrolle in einem Schritt erlangt, können Schwierigkeiten im Hinblick auf die rechtliche Abstufung des Erwerbsprozesses – d. h. Verpflichtungsgeschäft, Gremienzustimmung, Kartellamtszustimmung und dingliches Geschäft – vorliegen. Zu klären ist in diesen Fällen, auf welcher rechtlichen Stufe der Status als Tochterunternehmen erlangt wird und somit die Erstkonsolidierung vorzunehmen ist.[491]

[489] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 301 HGB Rn. 17.
[491] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 301 HGB Rn. 10.

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