Tz. 149
Die Vorlagepflichten beziehen sich (vgl. den Wortlaut von Abs. 3 Satz 1) auf:[261]
- Jahresabschlüsse (sog. Handelsbilanz I)
- Einzelabschlüsse nach § 325a Abs. 2 HGB (IFRS-Einzelabschluss für Offenlegungszwecke)
- (Teil-)Konzernabschlüsse
- Lageberichte zum Einzel- oder (Teil-)Konzernabschluss
- Prüfungsberichte zu den Einzel- oder (Teil-)Konzernabschlüssen
- Zwischenabschlüsse, sofern diese nach § 299 HGB aufgrund eines abweichenden Abschlussstichtages auf den Konzernabschlussstichtag aufzustellen waren
Form und Inhalt der vorzulegenden Unterlagen bestimmen sich grundsätzlich nach dem (gegebenenfalls ausländischen) Recht des Tochterunternehmens. Ist danach z. B. die Aufstellung eines Abschlusses oder die Erstellung eines Lageberichts (wie z. B. im Falle des § 264b HGB) nicht erforderlich, kann das Mutterunternehmen gleichwohl (gestützt auf das Auskunftsrecht nach Abs. 3 Satz 2) die Vorlage der entsprechenden Informationen (und damit im Ergebnis die Erstellung der entsprechenden Dokumentation) verlangen.[262]
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