Tz. 328

Nach § 300 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Erträge und Aufwendungen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen vollständig aufzunehmen, soweit sie dem Recht des Mutterunternehmens folgend bilanzierungsfähig oder -pflichtig sind.

Diese Regelung ist als konzernspezifische Konkretisierung des ohnehin bereits durch § 246 Abs. 1 HGB für den Einzelabschluss festgelegten und aufgrund des § 298 Abs. 1 HGB auch für den Konzernabschluss einschlägigen Vollständigkeitsgrundsatzes zu verstehen.[467]

Wenngleich diese nicht explizit aufgeführt werden, fallen auch Haftungsverhältnisse unter das Vollständigkeitsgebot. Auch sind aufgrund handelsrechtlicher Bestimmungen bilanzierte Sonderposten – bspw. Sonderposten für Investitionszuschüsse oder für geleistete Einzahlungen vor der Durchführung einer Kapitalerhöhung – zu berücksichtigen.[468]

 

Tz. 329

Bei unterjährigem Erwerb eines Tochterunternehmens bezieht sich das Vollständigkeitsgebot ausschließlich auf die ab dem Erwerbszeitpunkt anfallenden Aufwendungen bzw. Erträge. Diese zeitliche Abgrenzung bedingt im Regelfall die Aufstellung eines Zwischenabschlusses des Erwerbsobjekts, der auf den entsprechenden Erstkonsolidierungsstichtag lautet. Auf die Aufstellung des Zwischenabschlusses kann ggf. aus Wesentlichkeitsgründen verzichtet werden. In diesem Fall kann einerseits – bei Erwerb in der ersten Jahreshälfte – der Aufwand bzw. Ertrag für das gesamte Geschäftsjahr des Konzerns in die Konzern-GuV einbezogen werden. Andererseits kann – bei Erwerb in der zweiten Jahreshälfte – von einer Einbeziehung auch komplett abgesehen werden. Dies gilt entsprechend auch für die aufgrund unterjähriger Veräußerung aus dem Konsolidierungskreis ausscheidenden unwesentlichen Tochterunternehmen. Für wesentliche Tochterunternehmen ist bei unterjähriger Entkonsolidierung statt der Aufstellung eines Zwischenabschlusses eine statistische Schätzung der auf den Konzern entfallenden Aufwendungen bzw. Erträge möglich.[469]

[467] Senger, in: MüKo-BilR, § 300 HGB Rn. 21.
[468] Hierzu sowie weiterführend zu den aufgrund handelsrechtlicher Bestimmungen bilanzierten Sonderposten Senger, in: MüKo-BilR, § 300 HGB Rn. 21.
[469] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 300 HGB Rn. 14.

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