Tz. 52

Weisen Unternehmen ein vergleichsweise breites Spektrum an Aktivitäten auf, sind diese üblicherweise ausschließlich über Stimmrechte bzw. ähnliche Rechte zu beherrschen. Von einer Beherrschung durch den Investor kann im Regelfall bei folgenden Tatbeständen ausgegangen werden:[114]

  • Die im Hinblick auf relevante Entscheidungen erforderliche Mehrheit der Stimmrechte (in der Gesellschafterversammlung bzw. im sonst für eine Gesellschaft maßgeblichen Organ) wird durch den Investor selbst bzw. einen für ihn Handelnden (Agent) gehalten.
  • Die erforderliche Mehrheit liegt wegen bestehender Vereinbarungen mit anderen Gesellschaftern (Stimmrechtsbindungen) beim Investor.
  • Aufgrund eines bestehenden Beherrschungsvertrags kann der Investor die Geschäfte einer untergeordneten Gesellschaft bestimmen.
  • Aufgrund bestehender Vereinbarungen (bspw. Call-Optionen) verfügt der Investor über potenzielle Stimmrechte, welche eine Beherrschung – alleine bzw. zusammen mit anderen Rechten – ermöglichen.
  • Der Investor verfügt über eine nachhaltige Präsenzmehrheit.
[114] Lüdenbach/Freiberg, PiR 2012, 41 (43 f.).

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