Tz. 15

Nach § 290 Abs. 2 HGB besteht ein beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens stets (d. h. unwiderlegbare Vermutung), wenn

  • ihm bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht (Nr. 1),
  • ihm bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzurufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist (Nr. 2),
  • ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen (Nr. 3) oder
  • es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft) (Nr. 4).

Die Tatbestände sind als gleichrangig anzusehen.[26] Sie stellen keine abschließende Aufzählung dar, d. h. die Beherrschungsmöglichkeit kann sich auch unmittelbar aus der Generalklausel in Abs. 1 ergeben (z. B. in Fällen der faktischen Beherrschung, vgl. Tz. 30).[27]

[26] DRS 19.20.
[27] DRS 19.16.

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