Tz. 575

Der Anwendungsbereich des § 308a HGB erstreckt sich auf die Umrechnung der auf Fremdwährung lautenden Abschlüsse von voll und quotal konsolidierten Unternehmen, aber auch von den nach der Equity-Methode einbezogenen Unternehmen. Für die Umrechnung der auf Fremdwährung lautenden Abschlüsse aus Hochinflationsländern bestehen hingegen Sonderregelungen, d. h. die Bestimmungen des § 308a HGB finden keine Anwendung.[782]

§ 308a HGB gilt aufgrund des Verweises in § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG auch für die Konzernabschlüsse der nach den Bestimmungen des PublG konzernrechnungslegungspflichtigen Unternehmen. Durch die Verweise nach § 340i Abs. 1 Satz 1 HGB und nach § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB ist § 308a HGB auch für Konzernabschlüsse von Kreditinstituten sowie Versicherungsunternehmen einschlägig.

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