Tz. 549

Die Regelungen von § 308 HGB umfassen alle Unternehmen die im Konzernabschluss zu berücksichtigen sind bzw. vollkonsolidiert werden, daher umfasst diese Regelung sowohl das Mutter- als auch das Tochterunternehmen. Die Regelung ist ebenfalls für quotal konsolidierte Gemeinschaftsunternehmen einschlägig (§ 310 Abs. 2 HGB). Eine Ausdehnung der Vereinheitlichungsregelung auf Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen, die at equity einbezogen werden ist optional möglich.[738]

[738] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 312 HGB Rn. 53.

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