Tz. 504
Der Anwendungsbereich des § 305 HGB erstreckt sich auf sämtliche Konzernabschlüsse, sodass die Bestimmungen dieses Paragrafen für alle nach den Vorschriften des HGB sowie des PublG konzernrechnungslegungspflichtigen Mutterunternehmen einschlägig sind. Dies gilt gem. 340i Abs. 1 Satz 1 HGB auch für Kreditinstitute sowie nach § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB für Versicherungsunternehmen. Neben den vollkonsolidierten Tochterunternehmen ist die Aufwands- und Ertragskonsolidierung aufgrund des Verweises in § 310 Abs. 2 HGB auch für die Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen anzuwenden.[686]
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