Tz. 482

Die Vorschriften des § 304 HGB sind auf Lieferungen und Leistungen zwischen denjenigen Unternehmen anzuwenden, die in den Konzernabschluss einbezogen werden. Nicht in den Anwendungsbereich fallen somit Lieferungen an bzw. von Tochterunternehmen, die mit Blick auf die in § 296 HGB enthaltenen Wahlrechte nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden. Daneben gilt § 304 HGB durch den Verweis in § 310 Abs. 2 HGB sowie § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB auch bei solchen Unternehmen, die quotal oder at equity konsolidiert werden.[661]

[661] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 304 HGB Rn. 2; weiterführend zum Anwendungsbereich des § 304 HGB Senger, in: MüKo-BilR, § 304 HGB Rn. 7–10; Kessler/Kihm, in: Bertram u. a., HGB, § 304 HGB Rn. 1.

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