Tz. 460

Der Anwendungsbereich des § 303 HGB erstreckt sich auf das Mutterunternehmen und alle im Zuge der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen. Daneben gilt § 303 HGB wegen des Verweises in § 310 Abs. 2 HGB auch für die Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen. Dabei werden die gegenüber Gemeinschaftsunternehmen bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten lediglich in Höhe des dem Konzern zuzurechnenden Anteilsprozentsatzes eliminiert. Die im Konzernabschluss verbleibenden Bestandswerte werden wie sonstige Drittansprüche und -verpflichtungen bilanziert und bewertet. Für die nach der equity-Methode bewerteten assoziierten Unternehmen besteht kein Gebot zur Schuldenkonsolidierung, wenngleich diese zumindest in Teilen des Schrifttums als zulässig erachtet wird.[625]

[625] Förschle/Deubert, in: BeckBilKo, § 303 HGB Rn. 2 m. w. N.; Förschle/Deubert, in: BeckBilKo, § 303 HGB Rn. 1.

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