Tz. 317

Der Anwendungsbereich des § 300 HGB erstreckt sich auf alle nach § 290 HGB aufgestellten Konzernabschlüsse. Sofern ein Unternehmen nach dem PublG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet ist, gelten die Vorschriften des § 300 HGB über § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG auch für diese Unternehmen. § 300 HGB ist sowohl im Hinblick auf die gem. § 290; § 294 HGB in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen als auch für die im Zuge der Quotenkonsolidierung einzubeziehenden Gemeinschaftsunternehmen zu beachten.[453]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge